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   BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87   

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https://dejure.org/1991,2431
BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87 (https://dejure.org/1991,2431)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1991 - 5 C 2.87 (https://dejure.org/1991,2431)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - 5 C 2.87 (https://dejure.org/1991,2431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Härte bei Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

  • Wolters Kluwer

    Heimregelungspflichten - Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen - Härtevorschrift - Eingliederungshilfe - Pflegehilfe - Außerhalb von Einrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 150
  • NVwZ 1993, 270 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87
    Jedenfalls in solchen Fällen umfaßt die gerichtliche Kontrolle die Überleitung und Inanspruchnahme (vgl. BVerwGE 58, 209 ).

    Im Berufungsurteil wird einerseits allgemein ausgeführt, daß bei einer Inanspruchnahme in Fällen häuslicher Betreuung die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 58, 209) bezeichneten sozialen Belange vernachlässigt werden müßten und daß dies zumal dann gelte, wenn der Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt habe.

    Bei der weiteren Prüfung des Berufungsgerichts, die sich auf die Beurteilung sozialer Belange für eine Härte (BVerwGE 58, 209 ) bezieht, wird insbesondere auch zu fragen sein, welche Besonderheiten des Einzelfalles für oder gegen eine Härte sprechen.

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Die Bedeutung der Privilegierung des § 94 Abs. 2 SGB XII erschöpft sich mithin in der sozialstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift (BVerwG, NJW 1993, 150; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - 6 S 2911/91

    Sozialhilfe - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

    Zur Frage der ausnahmsweise statthaften Inanspruchnahme in den Fällen des § 91 Abs. 3 S 1, 2. Halbs BSHG (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 17.08.1978, BVerwGE 56, 220 und vom 27.06.1991 - BVerwG 5 C 2/87 -).

    Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht werde auch durch das inzwischen erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.1991 - 5 C 2.87 - gestützt.

    Die Härte besteht nach dem 2. Halbsatz darin, daß das Kind wegen einer Behinderung (oder Pflegebedürftigkeit) trotz seines Alters von mehr als 21 Jahren immer noch nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann und seine Eltern daher unterhaltspflichtig bleiben (BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 2.87 -).

    Alle diese vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.08.1978 (BVerwGE 56, 220) hervorgehobenen Grundsätze zur Auslegung des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, insbesondere seines Halbsatzes 2, macht sich der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu eigen, zumal sie durch das eine andere Fallgestaltung betreffende Urteil vom 27.06.1991, a.a.O., unberührt geblieben sind.

    Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.06.1991 (a.a.O.) betont, eine Härte im Sinne von § 91 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. BSHG könne z. B. auch in der Dauer und dem Ausmaß der Betreuung eines behinderten Kindes durch seine Eltern liegen, kann ein besonders geringes Ausmaß oder eine nur kurze Dauer der Betreuung umgekehrt dafür sprechen, daß ein atypischer Fall gegeben ist.

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00

    Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines

    Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von dem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahmecharakter hat, ist es auch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auszudehnen; das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 = NJW 1993, 150, 151; FEVS Bd. 49, 529, 531 f.; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz BSHG § 91 Rdn. 139; Schaefer in Fichtner BSHG § 91 Rdn. 44; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 84; vgl. auch Münder in LPK-BSHG 6. Aufl. § 91 Rdn. 44).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 5 B 36.98

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Leben in einer Haushaltsgemeinschaft mit

    In diesen Fällen kann zwar im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härteregelung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG ausgeschlossen sein (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Härteregelung in § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ).

    Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von dem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahmecharakter hat, ist es jedoch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auszudehnen; es liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, ob und gegebenenfalls inwieweit und in welcher Richtung (Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme) er eine Anpassung regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O. S. 14).

    Ein Verstoß gegen die Menschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip kann in der gesetzlichen Regelung jedoch nicht gesehen werden; die je nach Haus- oder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O. S. 12).

  • OLG Koblenz, 27.11.2000 - 13 UF 192/00

    Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Ausschluß wegen

    Sinn und Zweck der im 2.Halbsatz konkretisierten Privilegierung von Eltern pflegebedürftiger Kinder ist es, diese durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern in solchen Fällen finanziell zu entlasten, in denen bei typisierender Betrachtungsweise über den täglichen Lebensunterhalt hinaus durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe oder erforderliche Pflegekosten besonders hohe Kosten entstehen (Oesterreicher/Schelter/Kuntz, BSHG, § 91 Rdnr. 134 f; Fichtner/Schaefer, BSHG, § 91 Rdnr.44 ff; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 91 Rdnr. 82 f, 90 ff; BVerwG 56, 223; BVerwG NJW 93, 150; OLG Hamm FamRZ 1999, 126, 127).

    inwieweit und in welcher Richtung (Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme) er eine Anpassung regelt (BVerwG FEVS Bd.49/1999, 529, 531 f; BVerwG NJW 1993, 150, 151; anders AG Bergheim im Urteil vom 01.10.1998 - 61 F 193/98 - Leitsatz abgedr.

  • BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92

    Anforderungen an die Härte der Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch den

    In dieser Zielsetzung erschöpften sich Bedeutung und Anliegen dieser Vorschrift (s. auch Senatsurteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ).
  • BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94

    Revisionsgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts mit grundsätzlicher

    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.1996 - 5 L 163/95

    Sozialhilfe - zum Ausschluß der Überleitung des Unterhaltsanspruchs - hier:

    Diese eindeutigen gesetzlichen Regelungen können aber nicht dadurch unterlaufen werden, daß in allen Fällen der Unterbringung von Kindern in Einrichtungen eine Ausnahme von der Sollschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 2 Hs. BSHG gemacht wird (vgl. zu dieser Problematik im umgekehrten Fall, in dem Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen, eine Gleichstellung begehrten: BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 2.87 -, FEVS 42, 309 - ablehnend).
  • VG Stuttgart, 04.02.1994 - 15 K 1699/93

    Gewährung von Eingliederungshilfe; Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen

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